Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Jugendweihe Westthüringen e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ungebundenheit
- Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Zweck
- Der unmittelbare und ausschließliche Zweck des Vereins ist die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Förderung von Kindern und Jugendlichen bis zum Eintritt in das Erwachsenenalter.
- Der Verein leistet offene Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche (Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge), mittels derer ihnen humanistische Vorstellungen und Normen des menschlichen Zusammenlebens vermittelt werden. Dies beinhaltet insbesondere Gespräche mit öffentlichen Persönlichkeiten, Diskussionen, Exkursionen, Bildungsreisen, Ferienaustausche, Projekte und Weiteres, in oder während denen die Kinder und Jugendlichen ein gemeinschaftliches Handeln nach eigenen Vorstellungen inhaltlich bestimmen und praktizieren können.
- Der Verein leistet den Beitrag, jungen Menschen zu helfen,
- mit der Vielfalt und Universalität der Menschenrechte vertraut zu werden, sich diesen verpflichtet zu fühlen und sich in diesem Sinne der Rechte und Pflichten als deutsche Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sowie als Teil der Gesellschaft bewusst zu sein;
- Verantwortungsgefühl für das eigene Handeln in der Gesellschaft zu entwickeln;Toleranz im Umgang mit Menschen und Unduldsamkeit gegen jegliche Art von Diskriminierung zu üben;
- Konflikte gewaltfrei austragen zu lernen;
- eigene Lebensziele zu finden und ihnen Orientierungen für ein selbstbestimmtes Leben zu geben.
- Der Verein gestaltet die Feiern zur Jugendweihe, in denen die Teilnehmenden in einer kulturellen Atmosphäre den Eintritt in das Jugendalter festlich, familiär und jugendgemäß begehen.
§ 4 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können die Organe des Vorstandes oder vom Vorstand mit einem Projekt oder einer umfänglichen Aufgabe beauftragte Personen eine angemessene Vergütung im Sinne und im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 5 Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck bejahen und bereit sind, den Verein zu fördern. Mitglieder müssen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Die Höhe regelt die Finanzordnung des Vereins.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Geschäftsjahres, wenn der jährliche Mitgliedsbeitrag in dem laufenden Geschäftsjahr nicht beglichen wurde.
- Der Vorstand kann einen Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dies kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins trotz Abmahnung zuwiderhandelt. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören und erhält damit eine Möglichkeit zur Rechtfertigung.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Mitglieder, die im Verein oder Landesverband hauptamtlich beschäftigt sind, dürfen keine gewählte Funktion ausüben.
- Zu Ehrenmitgliedern können, auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung, Personen ernannt werden, welche sich in der Öffentlichkeit besonders engagiert für die Ziele des Vereins eingesetzt haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind vom Beitrag freigestellt.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen bzw. auf Auszahlung von Vereinsmitteln.
§ 7 Beiträge
- Der Vorstand legt die Höhe der Beiträge fest.
§ 8 Organe
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Kassenprüfer und der Vorstand.
§ 9 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
- Eine Jahreshauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Dort werden die Tätigkeitsberichte und der Kassenbericht des Vorstandes entgegengenommen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und wählt den neuen Vorstand. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
Über ihren Verlauf und die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem zu Beginn der Versammlung benannten Schriftführer zu unterzeichnen ist. - Die Kassenprüfer werden alle 2 Jahre durch eine Mitgliederversammlung neu gewählt.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Grundes diese beantragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und 3 weiteren Mitgliedern.
- Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten. Diese Personen sind alleinvertretungsberechtigt.
- Bei Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vertretung des Vereines nach außen gemäß § 12 Absatz 3,
- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
- Aufnahme von Mitgliedern,
- Wahrnehmung der Personalhoheit des Vereins und
- Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Lebensabschnittsfeiern (Jugendweihe, Namensgebung, etc.).
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die des Stellvertreters.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn vom Vorstand ordnungsgemäß unter Wahrnehmung der Fristen nach § 10 Absatz 1 geladen wurde.
- Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit es diese Satzung nicht anders vorschreibt.
- Wahlen und Abstimmungen können durch Handerheben vorgenommen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
- Wenn durch ein Vereinsmitglied ein Antrag auf eine geheime Wahl gestellt wird, muss diesem entsprochen werden.
- Es dürfen natürliche Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Jahreshauptversammlung wählt gemäß § 10 Absatz 3 alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer (Revisoren). Sie haben mindestens jährlich nach dem Jahresabschluss die Kasse des Vereins zu prüfen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Alle weiteren Prüfungen sind ihnen freigestellt.
- Die Kassenprüfer können der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes aussprechen.
§ 16 Mitgliedschaft im Landesverband
- Der Verein „Jugendweihe Westthüringen e.V.“ ist Mitglied in der „Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband Thüringen e.V.“.
- Die Besetzung des Grundmandats und der weiteren Mandate, für den Gesamtvorstand des Landesverbandes, werden durch den Vorstand bestimmt.
- Die Delegierten für die Mitgliederversammlung des Landesverbandes werden durch den Vorstand bestimmt.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 14 Absatz 3 erschienen sind. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so hat der Vorstand binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die stets beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Interessenvereinigung Jugendweihe Landesverband Thüringen e.V., Magdeburger Allee 68 in 99086 Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 18 Grundlage der Vereinsarbeit
- Als Grundlage der Arbeit des Vereins gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Satzung unter Rücksichtnahme auf die Finanzordnung, die nach den Richtlinien der Satzung erstellt wurde.
§ 19 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 20 Schlussbestimmung
- Sollten einzelne Bestimmungen in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.
- Die vorstehende Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.12.2024 in Kraft.
Eisenach, den 07.12.2024